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§5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Halbjahresbeitrag in Höhe von 6,00 € oder einen Jahresbeitrag in Höhe von 12,00 € jeweils bis zum 31.01. oder 31.07. des Jahres bzw. innerhalb eines Monats nach Beitritt zum Verein.
(2) Die Festlegung der Beitragshöhe erfolgt nach Maßgabe eines Beschlusses der Gründerversammlung. Änderungen der Beitragshöhe werden in der Mitgliederversammlung (§8) beschlossen.
(3) Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 




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