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§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu zwei Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind: der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Vor-standssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der 1. oder 2. Vorsitzende – anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Abstimmung mit Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklä-ren. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.




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